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Welche Bäume dürfen in Berlin ohne Genehmigung gefällt werden?

Alle Laubbäume und die Waldkiefer ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1,20m Höhe) sind durch die BaumSchVO geschützt. Für diese Bäume wird auf Privatgrundstücken eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen benötigt. Öffentliche Flächen: Bäume auf öffentlichem Grund können ohne Genehmigung gefällt werden. Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO)
Vom 11. Januar 1982* § 1 Schutzzweck Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anwendungsbereich (1) Geschützt sind 1. alle Laubbäume, 2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie 3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. (2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen. (3) Nicht geschützt sind 1. Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten, 2. Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern, 3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen. (4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBI. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBI. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören. Weiterlesen